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   BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23   

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https://dejure.org/2023,29847
BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23 (https://dejure.org/2023,29847)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2023 - 6 StR 405/23 (https://dejure.org/2023,29847)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2023 - 6 StR 405/23 (https://dejure.org/2023,29847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach dem Maß der geminderten Schuld; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach dem Maß der geminderten Schuld; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 102
  • StV 2024, 240
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23
    Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die "erhebliche Brutalität" und bei der konkreten Strafzumessung die "Vielzahl der Verletzungshandlungen" ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 208/21

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23
    Diese Erwägung lässt besorgen, dass es ihm das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 57i mwN).
  • BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung nur

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23
    Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die "erhebliche Brutalität" und bei der konkreten Strafzumessung die "Vielzahl der Verletzungshandlungen" ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23
    Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die "erhebliche Brutalität" und bei der konkreten Strafzumessung die "Vielzahl der Verletzungshandlungen" ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 14.09.2021 - 5 StR 186/21

    Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung beim vermindert schuldfähigen

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23
    Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die "erhebliche Brutalität" und bei der konkreten Strafzumessung die "Vielzahl der Verletzungshandlungen" ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Zwar darf die Art der Tatausführung auch bei einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, indes nur eingeschränkt nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23, NStZ 2023, 673 Rn. 5; vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336).
  • BGH, 26.03.2024 - 4 StR 19/24
    Da keine entsprechende Übergangsvorschrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 14; Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2024 - 3 StR 455/23

    Berücksichtigen des erfüllten Merkmals des gesetzlichen

    a) Gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO ist die Maßregelanordnung am Maßstab des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechts zu beurteilen, mithin anhand der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 225/23, juris Rn. 9; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, juris Rn. 39; Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 364/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 14).
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